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Diagnose Karies statt Parodontose: Zahnarzt nicht haftbar

Stellt ein Arzt eine falsche Diagnose und richtet sein Behandlungskonzept darauf aus, muss er für den Schaden nur unter bestimmten Umständen haften. Das hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschieden.

Zwei von fünf Zahnärzten erkannten Parodontose nicht

In dem Fall ging es um einen Zahnarzt, der eine vorhandene Parodontitis im Röntgenbild nicht erkannte, stattdessen die falsche Diagnose „Karies“ stellte. Passend dazu hatte der Zahnarzt eine Überkronung der Zähne empfohlen, was bei einer Parodontose jedoch die falsche Behandlungsform ist. Bei Prüfung durch einen Sachverständiger ergab sich, dass einer von vier Ärzten anhand der Röntgenaufnahmen bei der Patientin ebenfalls eine falsche Diagnose stellte.

Befund nicht eindeutig, Diagnoseirrtum möglich

Für eine Haftung reicht die falsche Diagnose allein aber nicht aus. Zusätzlich muss dieser Fehler dem Arzt eindeutig vorzuwerfen sein. Das heißt, man muss prüfen, ob der Arzt die richtige Krankheit zum Behandlungszeitpunkt hätte erkennen müssen, z.B. weil es ganz offensichtlich war. Weil Krankheiten nicht bei jedem Menschen die gleichen Symptome hervorrufen, kann sich eine Krankheit auf unterschiedliche Arten darstellen.

Aufklärungspflicht für gestellte Diagnose erfüllt

Weil in diesem Fall nicht alle Zahnärzte die Krankheit sofort erkannt haben, entschied das OLG Dresden, dass ein vertretbarer Diagnoseirrtum vorlag. Der angeklagte Zahnarzt haftet daher nicht wegen eines Behandlungsfehlers und auch nicht für den ihm vorgeworfenen Aufklärungsmangel. Denn im Rahmen seiner gestellten Diagnose hatte der Angeklagte seine Patientin hinreichend aufgeklärt.

Quelle: Beschluss OLG Dresden vom 09.12.2020 (Az. 4 U 1777/20)