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Die Fragen in unserem Parodontose-Selbsttest sind so gewählt, dass Sie sie entweder direkt oder mit Hilfe eines Spiegels leicht beantworten können. So können Sie sich schnell über Ihr persönliches Parodontitis-Risiko informieren. Zur 1. Frage.
Antrag auf Parodontosebehandlung: PAR-Antrag
Die Kosten für eine Parodontitisbehandlung werden von den gesetzlichen Krankenkassen nach den Richtlinien übernommen. Hierfür muss bei der Krankenkasse ein Antrag auf Parodontosebehandlung (PAR-Antrag) eingereicht werden, der Informationen über vorausgegangene Behandlungen und spezielle Risikokonstellationen des Patienten enthält (Teil 1). Teil 2 des Parodontalstatus beinhaltet alle Untersuchungsergebnisse der zu behandelnden Zähne (Taschentiefen, BOP, Attachmentverlust, Zahnlockerung etc.).
Schweregrad der Parodontitis wird vermerkt
Um die Diagnose und damit auch die Therapieplanung zu verbessern, sind seit 7/2021die Einteilung der Parodontitis in einen Schweregrad in Stadien I-IV in Abhängigkeit vom prozentualen Knochenabbau, Zahnverlust und Form des Knochenverlusts dazu gekommen.
Das berechnete Stadium wird noch einmal ergänzt um die Information bezüglich der Anzahl der betroffenen Zähne. Bei >30% betroffener Zähne wird von “generalisiert” gesprochen.
Diese Informationen werden nach dem Parodontitis-Staging und -Grading 2021 im Antrag dokumentiert
Grad der Progression wird eingeschätzt
Für die Einteilung der Progression der Parodontose wird eine sogenannter Knochenabbauindex definiert, der besagt wie viel Knochen im Verhältnis zum Alter verloren gegangen ist. Dazu kommen noch die Einschätzung der wesentlichen Risikofaktoren auf den Verlauf der Erkrankung: Rauchen und Diabetes mellitus.
Fehlende Mitarbeit des Patienten kein Grund für Nichtbehandlung mehr
Die neue PAR-Richtlinie sieht vor, dass Vorbehandlungsmaßnahmen nicht mehr zwingend vor dem Beginn der eigentlichen Behandlung abgeschlossen werden müssen. Eine in der alten Behandlungsrichtlinie geforderte Mitwirkung des Patienten wird nicht mehr erwähnt.
Genehmigter PAR-Antrag ist 6 Monate gültig
Der Parodontoseantrag kann zunächst nur für eine geschlossene Parodontosebehandlung gestellt werden. Nach Genehmigung dieses Antrags muss die Therapie innerhalb von 6 Monaten erfolgen, sonst verfällt die Genehmigung. Die Kasse darf einen Gutachter zur Überprüfung des Antrags einschalten. Auch darf eine Zahnfleischbehandlung nicht in kurzen Abständen wiederholt werden.
Nach Abschluss der Behandlung soll eine erneute Bewertung nach 6 Wochen erfolgen, um eine weitere Behandlungsnotwendigkeit zu überprüfen.
Weitere Behandlung notwendig?
Nach 3-6 Monaten erfolgt eine Beurteilung des Therapieerfolgs: die “Befundevaluation”. Sie umfasst die gleichen Diagnostik wir bei der Antragstellung für eine Parodontosebehandlung (siehe oben).
Wenn Zähne nach Abschluss der geschlossenen Wurzelglättung (SRP) weiter Entzündungszeichen mit Taschentiefen von 6mm und mehr aufweisen, kann eine offene, chirurgische Parodontitisbehandlung nach Ermessen des Behandlers durchgeführt werden. Das soll insbesondere im ästhetisch sensiblen Bereich der Frontzähne sorgfältig abgewogen werden. Die Kosten der offenen Behandlung werden von der Kasse übernommen.
Nach Erstgenehmigung: keine weiteren Anträge mehr notwendig!
Wenn die Parodontosebehandlung erst einmal genehmigt ist, dann sind alle weiteren Behandlungsschritte nicht mehr genehmigungspflichtig. Alle notwendigen Weiterbehandlungen gelten als genehmigt:
- Chirurgische (offene) Parodontosebehandlung
- erneute antiinfektiöse Therapieschritte (Wurzelglättung, Biofilmentfernung, Medikamente)
- Unterstützenden Parodontalbehandlung (UPT) mit Instruktionen und professioneller Zahnreinigung
Über Kasse keine regenerativen Maßnahmen möglich
Alle wiederaufbauenden Maßnahmen wie
- Knochenaufbau, Gewebeaufbau (GTR, GBR)
- Deckung von Rezessionen
- Einsatz von Schmelz-Matrix-Proteinen (Emdogain®)
sind keine Kassenleistung. Die Kosten hierfür werden nur von der privaten Krankenversicherung getragen oder müssen aus eigener Tasche gezahlt werden.
Quellen:
Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) 2021
KZBV Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMVZ) Anlage 10a/b, 16
KZV Ratgeber Band III -Abrechnung, Anlage zum BMVZ §14; Richtlinien für die systematische Behandlung von Parodontopathien