Categories
News

Gerichtsurteil: (Zahn)Ärzte können aufatmen, Jameda und Co. für schlechte Bewertungen in der Beweispflicht

Bereits Ende Mai verkündete das Landgericht München das Allgemeinurteil zu Gunsten der (Zahn)Ärzteschaft: Bewertungsportale wie Jameda und Co. müssen den Wahrheitsgehalt von schlechten Bewertungen zukünftig beweisen können, oder aber Negativeinträge nach Hinweis des betroffenen Arztes löschen.

Negativbewertungen: Flaschaussagen gefährden Ruf

Dem in Kraft getretenen Grundsatzurteil ging der Fall eines Zahnarztes voraus, der über das Jameda-Portal die Löschung einer nicht wahrheitsgemäßen Negativbewertung erwirken wollte: Mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen!“ und Bewertungen der Note 5 in „Vertrauensverhältnis“ und „Behandlung“ wurde über das Einsetzen einer zu hohen und zu runden Krone vernichtend geurteilt. Der Zahnarzt konnte in seiner Praxis jedoch keinen Patienten ausmachen, auf den diese Behandlung zurückzuführen war. Folglich wurde angenommen, der Patient ist in der Zahnarztpraxis nicht behandelt worden.

Anonyme Anschuldigungen: nicht zulässig

Der Aufforderung des Zahnarztes, die offensichtlich nicht zutreffende Bewertung zu Löschen, trat Jameda gelassen gegenüber und argumentierte entgegengesetzt: der Zahnarzt soll beweisen, dass der Eintrag nicht wahrheitsgemäß ist, die Bewertung zu löschen sei sonst keine Option.
Das Bewertungssystem sieht vor, dass Bewertungen via E-Mail durch den Patienten rückbestätigt werden. Zwar konnte dem betroffenen Zahnarzt eine solche E-Mail von Jameda vorgelegt werden, doch waren alle wichtigen Daten, wie Behandlungsdaten oder Name und Anschrift des Patienten vorher unkenntlich gemacht. Keine neuen Erkenntnisse ließen den Zahnarzt nicht von seiner Schlussfolgerung abrücken. Jameda wiederum berief sich auf Datenschutzbestimmungen und entfernte den Eintrag nicht.

Wer Negativbehauptungen veröffentlichen will, muss dessen Wahrheit beweisen

Der Fall ging vor Gericht und das Landgericht München urteilte pro Zahnarzt: Anonymisierte E-Mails reichen als Beweis nicht aus, Jameda muss Negativaussagen für eine Veröffentlichung beweisen können. Zulässig sind fortan nur handfeste Beweise des Behandlungskontaktes. Dazu gehört auch die Veröffentlichung von Name und Anschrift des Patienten, gegeben falls muss Dieser sogar vor Gericht die Aussage bestätigen. Im Fall des klagenden Zahnarztes droht Jameda eine Geldstrafe von 250.000€, falls die Negativbewertung nicht gelöscht wird.

Profile und Bewertungen kontrollieren: Aufgabe der Ärzte

Dieses Urteil sollte (Zahn)Ärzte fortan motivieren, ihre Profile auf Bewertungsportalen wie Jameda, Sanego und Co. regelmäßig zu sichten und sich gegeben falls an den Betreiber der Seite zu wenden, um einen unwahrheitsgemäßen Eintrag löschen zu lassen.

Quelle: Az.: 25 O 1870/15